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Web-Technik  16.05.2018 (Archiv)

Google Analytics und die DSGVO

Mai 2018 bedeutet auch, sich Gedanken zu Google Analytics zu machen, wenn damit die statistische Auswertung des Userverhaltens auf der Website gemacht wird.

Analytics ist praktisch für die Erfolgsmessung und das Erkennen von Fehlern, ist aber gleichzeitig ein Datenlieferant für Google nach den USA. Und genau da ist der Haken, denn der Datenschutz gebietet hier Vorsicht. Wir schauen uns hier an, wie sie im Regelwerk der DSGVO eine sichere Einbindung von Google Analytics sicherstellen können.

Als Rechtsgrundlage im Datenschutz bietet sich hier das 'berechtigte Interesse' an, da hierbei kein Opt-Out (Widerruf einer Einwilligung) geben kann und das Kopplungsverbot nicht gilt. Schließlich will man die Funktion der Website nicht an aktuelle Einwilligungen binden wollen. Um hier in der Abwägung hohere Rechte geltend zu machen, sollten die Gegenargumente minimiert werden - also der Datenschutz hoch sein. Die Anonymisierung der IP-Adressen, also der eigentlichen personenbezogenen Daten in dieser Hinsicht, ist daher zumindest empfehlenswert.

Google Analytics wird per Javascript-Code eingebunden, wo man Google auch anweisen kann, die IP-Adresse zu maskieren (die letzte Zahl nicht zu speichern). So wird die IP nicht mehr personenbezogen, die Daten also unkritisch. Im Code von Analytics gibt es eine Zeile 'pageTracker._trackPageview();', direkt davor sollte '_gat._anonymizeIp();' eingegeben werden - damit sichert Google die Anonymisierung zu.

Administration und Dokumentation

Von technischer Seite ist schon alles getan, um die DSGVO zu erfüllen. Der Datenschutz sollte freilich auch durch eine passende Datenschutzerklärung flankiert werden, um die Informationspflicht zu bieten (was durch die Anonymisierung eigentlich nicht erforderlich, aber wohl angemessen ist). Darin sollte u.a. stehen, warum man Google Analytics einsetzt ('um die Website sicher zu betreiben und optimieren zu können'), dass die Rechtsgrundlage ('berechtigtes Interesse') existiert, wie lange die Daten gespeichert werden (siehe weiter unten), wohin sie gesendet werden (zu Google). Im untenstehenden Special gibt es mehr Informationen zu diesem Thema.

Relevant ist es auch, dass man die Einstellungen im Administrationsbereich korrekt setzt und die eigene Dokumentation ergänzt (Datenschutzverzeichnis). Im Admin-Bereich von Google Analytics finden sich passende Einstellungen unter 'Verwaltung' - 'Property' - 'Tracking-Information' - 'Datenaufbewahrung', was dort an Speicherfrist gewählt wird, sollte dann auch in der Datenschutzerklärung genannt werden.

Und nun fehlt noch der ADV-Vertrag zur Datenverarbeitung bzw. die Datenschutzregeln zwischen Website und Google. Auch diese gibt es im Analytics-Anbieterbereich unter 'Verwaltung' - 'Konto' - 'Kontoeinstellungen' - 'Zusatz zeigen' - das kann man dann speichern. Was Google Analytics betrifft, haben Sie damit alles geleistet, was der Datenschutz erfordert.

Ihre Meinung dazu? Schreiben Sie hier!

#Google #Analytics #DSGVO #Datenschutz #Europa



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